Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftragserteilung

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kunde im Sinne dieser

AGB ist ein Unternehmer gemäß § 14 BGB, der Ware kauft oder die Herstellung von Waren oder eine Leistung beauftragt. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Aufträge sowie Ergänzungen und Änderungen zu bereits erteilten Aufträgen, die nicht in Schriftform abgegeben werden, sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. 4. In Angeboten genannte Liefertermine sind lediglich annähernd und bedürfen einer endgültigen Bestätigung in der Auftragsbestätigung, um Vertragsinhalt zu werden. Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5. Sollte sich aufgrund von nachgereichten Unterlagen herausstellen, dass eine Lieferung durch uns nicht möglich ist, sind wir berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Bestellungseingang die Lieferung abzulehnen.

§ 2 Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktfähigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt. Der Rücktritt hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3 Spezifikation

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. 2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 3. Für die Ausführung von Aufträgen nach Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Handzetteln, Listen oder sonstigen Unterlagen gelten für uns stets diejenigen, welche uns vom Kunden oder seinem Beauftragten überlassen werden. Wir übernehmen nicht die Überprüfung der Richtigkeit dieser Unterlagen. Für fehlerhafte Angaben in ihnen, gleich welcher Art, tragen wir keine Verantwortung und sind in diesem Zusammenhang zu keinerlei Schadensersatzleistungen verpflichtet. Alle uns bekanntgegebenen Spezifikationen gelten mit den üblichen Toleranzen. Soweit die uns überlassenen Unterlagen zurückgefordert werden, können danach geltend gemachte Mängel jeglicher Art nicht anerkannt werden, falls dadurch die Überprüfung der Mängel unmöglich wird. 4. Die Verwendung von Normen bei Bestellungen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften. 5. Soweit Lieferung mit Prüfzeugnissen von Vorlieferanten zugesagt wird, wird eine Haftung für die Richtigkeit solcher Prüfzeugnisse nicht übernommen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

§ 4 Lieferung

Wir liefern „EXW ab Werk Hilden“ (INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung). 2. Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 € netto; geringere Auftragswerte werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 85,00 € belastet. 3. Alle Kosten für Verpackung und Transport, unabhängig vom Warenwert, hat der Auftraggeber zu tragen. 4. Liegen keine speziellen Instruktionen des Auftraggebers vor, so sind wir frei in der Wahl des Transportunternehmens zu üblichen Konditionen. 5. Wenn infolge des Verschuldens des Kunden die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach eigenem Ermessen das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder Lager[1]oder sonstige Kosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Gefahr geht nach Ablauf der Nachfrist auf den Käufer über.

§ 5 Zahlung

1. Es gelten ausschließlich die im Angebot genannten bzw. die von uns schriftlich bestätigten Zahlungsbedingungen. 2. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die Bankspesen (Diskont und Einziehung) berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. 3. Verzugszinsen berechnen wir mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferfrist

1. Die vereinbarte Lieferzeit gilt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Werk verlassen hat. 3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen und/oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden unverzüglich angezeigt. 4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 7 Nachlieferung, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Begehrt der Kunde wegen einer unterbliebenen Lieferung Schadensersatz statt der Leistung oder den Rücktritt vom Vertrag, so ist uns zunächst eine 4-Wochen-Frist zur Nachholung der Lieferung zu setzen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem wir die Mitteilung durch Einschreiben, Telefax oder E-Mail erhalten. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 8 Höhere Gewalt

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von äußeren, betriebsfremden Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles unzumutbaren Sorgfalt nicht voraussehen und abwenden konnten - gleich, ob in unserem Lieferwerk oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten -, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen oder Fälle höherer Gewalt, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird oder unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und des Gebotes von Treu und Glauben die Leistungserbringungen in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Käufers stehen und wir uns darauf berufen, so werden wir von der Leistung frei. Wird die Lieferung nicht unmöglich, so verlängert sich bei Vorliegen der oben angegebenen Umstände die Lieferzeit in angemessenem Umfange. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung der Auslieferung dauert voraussichtlich länger als 6 Monate.

§ 9 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 10 Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe in Hilden. 2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist abzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert. 3. Bleibt der Besteller mit der Abnahme der Ware länger als zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzen einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen. Des Setzens einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. 4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, im Falle des Versendungskaufes mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Abnahme ist.

§ 11 Gewährleistung und Nachbesserung

1. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Nacherfüllung vor. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern und diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 13. 3. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. 4. Offensichtliche Mängel sind uns zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6. Bei einem Werkvertrag stehen dem Kunden als Besteller nach erfolgter, aber erfolglos gebliebener Fristsetzung/Nacherfüllung bzw. dann, wenn die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist, die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. 7. Im Gewährleistungsfall obliegt es dem Kunden, defekte Teile bis zu unserer Erklärung über deren weitere Verwendung zu unserer Verfügung zu halten und sie uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzuschicken. Geschieht dies nicht, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, wenn dadurch die Überprüfung der Teile unmöglich wird. 8. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht, die Erfüllung des ganzen Vertrages abzulehnen. 9. Als Beschaffenheit der Ware oder des Werkes gilt nur unsere Beschreibung als vereinbart. Unsere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe dar. 10. Geringfügige Abweichungen von den technischen Spezifikationen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn dadurch die Gebrauchsfähigkeit und Leistung der Ware oder des Werks mehr als nur unerheblich eingeschränkt ist.

§ 12 Verjährung von Zahlungsansprüchen

Unsere Zahlungsansprüche verjähren in fünf Jahren.

§ 13 Haftungsbeschränkung

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insofern haften wir für jeden Grad des Verschuldens. 2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. 3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. 4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 5. Der Schadensersatz des Kunden gegen uns ist der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise entstehenden Schaden. Der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns umfasst nicht Vertragsstrafen oder ähnliche Vereinbarungen, die der Kunde mit Dritten im Zusammenhang mit unserer Leistung vereinbart. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde uns rechtzeitig vorher auf das Risiko einer solchen Vereinbarung schriftlich hinweist und wir in Ansehung des Risikos das Geschäft dennoch ausführen, wozu wir in diesem Fall nicht verpflichtet wären.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des (Netto-) Rechnungsbetrages ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände vor oder nach Bearbeitung bzw. Vermischung mit fremdem Eigentum weiterverkauft werden. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen nebst Unterlagen zu verschaffen sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. 4. Die Be- und Verarbeitung der Waren durch den Besteller werden stets im Namen und im Auftrag für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den sonstigen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. 5. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. 6. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und uns alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen, soweit diese offen sind, wertmäßig um mehr als 20 % übersteigen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung. 2. Erfüllungsort ist Hilden. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Hauptsitz in Hilden. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind außerdem berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue, wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt. Gleiches gilt für eine nicht gesehene Regelungslücke in diesen Bestimmungen.

§ 16 Exportkontrolle

1. Grundsätze Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind. Der Kunde verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Kunde von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren wir den Kunde über eine entsprechende Auflage. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zu-ständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können. 2. Rücktritt, Schadensersatz durch uns Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Grund gilt Ziffer § 13.

 

Version: 03.2024